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Fragen und Antworten

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Wir antworten gern auf Ihre Fragen:

„Darf man eine Wohnung per E-Mail kündigen?“

Nein: Wird die Kündigung via E-Mail verschickt, erfolgt die Unterschrift auf elektronischem Wege – die Kündigung ist unwirksam.


Begründung:

Die Kündigung eines Mietvertrages per E-Mail ist sowohl vom Vermieter als auch vom Mieter unzulässig. Gem. §568 BGB bedarf die Kündigung eines Mietverhältnisses der Schriftform. Die Anforderungen an die Schriftform definiert der §126 BGB. Das bedeutet:
– Die Kündigung muss in schriftlicher Form erfolgen.
– Die Kündigung ist erst mit einer eigenhändigen Unterschrift der kündigenden Partei wirksam.
– Die Kündigung muss von allen Mietern und Vermietern unterzeichnet werden!

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 126 Schriftform
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

§ 568 Form und Inhalt der Kündigung
(1) Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form.
(2) Der Vermieter soll den Mieter auf die Möglichkeit, die Form und die Frist des Widerspruchs nach den §§ 574 bis 574b rechtzeitig hinweisen.

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