Räum- und Streupflicht
Winterdienst oder Warum muss der Gehweg geräumt werden?
Wenn es wieder heißt „Ski und Rodeln gut“, bereitet die weiße Pracht vielen von uns Spaß und Freude. Auf Gehwegen und Straßen können Eis und Schnee jedoch schnell für Schmerzen und Blechschäden sorgen. Daher ist es wichtig, dass regelmäßig und ordnungsgemäß für die Sicherheit gesorgt wird.
Die Folgen von kalten Wintertagen sind wohl jedem bekannt: Eisglätte auf Straßen und Gehwegen sowie eine größere Gefahr, auszurutschen und hinzufallen. Gerade aus diesem Grund ist es wichtig, die Gehwege an unseren Häusern regelmäßig und ordnungsgemäß zu räumen und zu streuen.
Die Vorschriften über die Beseitigung sind in den meisten Städten und Gemeinden über eine Satzung festgelegt. So ist es auch bei den Wohnanlagen der Kreisbau Kirchheim-Plochingen eG. Die Räum- und Streupflicht kann vom Eigentümer auf die Mieter übertragen werden, z.B. laut §4 der Satzung für Kirchheim unter Teck. Bei der Räum- und Streupflicht ist besonders darauf zu achten, dass der Gehweg so breit geräumt bzw. gestreut wird, dass zwei Fußgänger ohne Probleme aneinander vorbeilaufen können.
Die Verwendung von Streusalz ist nicht gestattet. Nutzen Sie bitte Material wie Sand, Asche oder Splitt. Auch die Zeiten, wann geräumt und gestreut werden muss, sind in den jeweiligen Satzungen festgelegt. Die Streupflichten beginnen i.d.R. montags – freitags um 7.00 Uhr, samstags um 8.00 Uhr sowie sonn- und feiertags um 9.00 Uhr.
Sollte es zu einem späteren Zeitpunkt weitere Male schneien oder neues Eis entstehen, so muss unverzüglich neu geräumt und gestreut werden. Die Pflicht endet jeweils um 20.00 Uhr.
Keine Sorgen müssen sich Mieter machen, in deren Wohnanlagen ein Hausmeisterdienst den Winterdienst ausführt. Sie können sich noch einmal ins Bett kuscheln, wenn der Nachbar schon am winterlichen Frühsport teilnehmen muss.